ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Für CONVAL Beratungs- und Immobilienservice – Julia Wegener
1. Geltungsbereich und Vertragsparteien
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Makler- und Beratungsverträge zwischen
CONVAL Beratungs- und Immobilienservice – Julia Wegener, Lohbekstieg 32 B, 22529 Hamburg (nachfolgend „CONVAL“)
und ihren Kunden (nachfolgend „Kunde“)
1.2 Kunde im Sinne dieser AGB ist jede natürliche oder juristische Person, die die Leistungen von CONVAL zur Anbahnung von Kauf-, Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverträgen über Immobilien sowie zur immobilienbezogenen Beratung in Anspruch nimmt.
1.3 Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, CONVAL stimmt ihnen ausdrücklich in Textform zu.
2. Leistungsumfang von CONVAL
2.1 CONVAL erbringt Nachweis- und/oder Vermittlungsleistungen im Sinne der §§ 652 ff. BGB zur Anbahnung von Kauf-, Miet-, Pacht- und sonstigen Nutzungsverträgen über Wohn- und Gewerbeimmobilien, insbesondere Praxis- und Gesundheitsimmobilien.
2.2 CONVAL bietet zudem die Internetplattform „www.con-val.de“ an, auf der Exposés, Objektdaten und weitere Informationen zu Immobilien veröffentlicht werden. Die Inhalte dienen der Vorabinformation; sie stellen kein Angebot im rechtlichen Sinne dar und sind freibleibend.
2.3 Ein Maklervertrag kommt zustande, wenn der Kunde die Maklerleistung von CONVAL in Textform (z. B. per E-Mail) beauftragt oder die Dienste von CONVAL auf Grundlage eines Exposés oder Angebots in Anspruch nimmt und CONVAL dies entsprechend bestätigt.
2.4 CONVAL ist berechtigt, sowohl für den Auftraggeber als auch für den jeweiligen Vertragspartner tätig zu werden (Doppeltätigkeit), sofern keine Interessenkollision besteht.
3. Beratungshonorare
3.1 Neben der klassischen Maklertätigkeit bietet CONVAL immobilienbezogene Beratungsleistungen an, insbesondere Standort- und Flächenanalysen, Konzeption und Strategieentwicklung für Praxis- und Gesundheitsimmobilien, Unterstützung bei Mietvertrags- und Kaufvertragsverhandlungen sowie kaufmännische Projektbegleitung.
3.2 Beratungshonorare werden grundsätzlich frei vereinbart. Der Umfang der Beratung, die Vergütung (Stundensatz, Pauschale oder projektbezogenes Honorar) und die Fälligkeit werden vor Beginn der Beratung in Textform festgelegt.
3.3 Beauftragt ein Kunde (z. B. eine Arztpraxis, ein MVZ oder eine andere medizinische Einrichtung) CONVAL ausschließlich mit Beratungsleistungen und findet keine oder keine ausreichende Honorierung durch den Immobilieneigentümer statt, so schuldet der Kunde CONVAL das vereinbarte Beratungshonorar.
3.4 Ist kein konkretes Beratungshonorar vereinbart, gilt die Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die von CONVAL erbrachte Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. In diesem Fall schuldet der Kunde die übliche Vergütung für vergleichbare Beratungsleistungen im Immobilien- und Gesundheitssektor.
3.5 Beratungshonorare sind unabhängig von einem späteren Vertragsabschluss über die Immobilie geschuldet; sie entstehen mit Erbringung der jeweiligen Beratungsleistung und werden mit Zugang der Rechnung fällig.
4. Courtage bei Kauf / Verkauf von Immobilien
4.1 Die Höhe der Käufer- und/oder Verkäufercourtage wird jeweils im Einzelfall vor Abschluss des Maklervertrages in Textform vereinbart und im Exposé ausgewiesen.
4.2 Die Courtage entsteht und wird fällig, sobald durch die Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit von CONVAL ein wirksamer Kaufvertrag über das von CONVAL nachgewiesene oder vermittelte Objekt zustande kommt.
4.3 Der Anspruch von CONVAL bleibt bestehen, wenn ein wirtschaftlich gleichwertiger Vertrag über das nachgewiesene Objekt zustande kommt (z. B. Erwerb von Gesellschaftsanteilen an einer Objektgesellschaft, Bestellung eines Erbbaurechts statt Volleigentum).
4.4 Die Courtage ist innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu zahlen.
4.5 Sofern CONVAL eine Doppelprovision erhält (von Käufer und Verkäufer), wird dies vor Vertragsschluss offen gelegt und entsprechend vereinbart.
5. Courtage bei Vermietung und Verpachtung
5.1 Gewerbliche Vermietung / Verpachtung
5.1.1 Für die Vermietung oder Verpachtung von gewerblich genutzten Immobilien (Gewerbeflächen, Praxisflächen, Büroflächen etc.) schuldet grundsätzlich der Vermieter die Courtage, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.
5.1.2 Die Höhe der Courtage wird im Einzelfall in Textform vereinbart und im Exposé oder Maklervertrag ausgewiesen. Als marktübliche Berechnungsgrundlage gilt:
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Bei einer Vertragslaufzeit von bis zu 5 Jahren beträgt die Provision 3 Bruttowarmmieten (Monatsmieten inklusive Nebenkosten) zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
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Bei einer Vertragslaufzeit von bis zu 10 Jahren beträgt die Provision 4 Bruttowarmmieten zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
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Bei einer Vertragslaufzeit von bis zu 15 Jahren beträgt die Provision 5 Bruttowarmmieten zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
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Bei einer Vertragslaufzeit von bis zu 20 Jahren beträgt die Provision 6 Bruttowarmmieten zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
5.1.3 Bei einer Vertragslaufzeit von weniger als 5 Jahren wird die Nachweis- bzw. Vermittlungsprovision pro rata temporis berechnet, d. h. zeitanteilig entsprechend der vereinbarten Vertragslaufzeit auf Basis der vorgenannten Staffel. Bei einer Vertragslaufzeit von mehr als 20 Jahren wird die Nachweis- bzw. Vermittlungsprovision pro rata temporis berechnet, d.h. zeitanteilig entsprechend der vereinbarten Vertragslaufzeit auf Basis der vorgenannten Staffel.
5.1.4 Die Courtage entsteht, sobald durch die Tätigkeit von CONVAL ein Miet- oder Pachtvertrag über das nachgewiesene oder vermittelte Objekt zustande kommt, und ist mit Vertragsabschluss bzw. Zugang der Vertragsbestätigung beim Kunden fällig.
5.1.5 Wird die Courtage vom Eigentümer/Vermieter ganz oder teilweise nicht übernommen, kann die Provision – entsprechend einer gesonderten Vereinbarung – vom jeweiligen Nutzer/Mieter (z. B. Arztpraxis oder andere medizinische Einrichtung) geschuldet werden. In diesem Fall wird die Höhe der Provision ebenfalls nach den vorstehenden Grundsätzen (Bruttowarmmieten staffelbezogen, pro rata temporis) berechnet und vor Vertragsabschluss in Textform vereinbart.
5.2 Wohnraummiete
5.2.1 Für die Vermittlung von Wohnraum gelten die gesetzlichen Regelungen zur Maklercourtage, insbesondere das Bestellerprinzip, wonach grundsätzlich derjenige die Courtage schuldet, der CONVAL beauftragt.
5.2.2 Die Höhe der Courtage wird im Einzelfall in Textform vereinbart und dem Auftraggeber (Vermieter oder Mieter) vor Vertragsschluss mitgeteilt; sie wird üblicherweise in einem Betrag oder als bestimmte Monatsnettomieten festgelegt.
5.2.3 Der Courtageanspruch entsteht, sobald aufgrund der Tätigkeit von CONVAL ein wirksamer Mietvertrag über die nachgewiesene oder vermittelte Wohnung geschlossen wird, und ist mit Vertragsabschluss bzw. Zugang der Vertragsbestätigung beim Auftraggeber fällig.
6. Informationspflichten des Kunden / Vorkenntnis
6.1 Ist dem Kunden ein von CONVAL nachgewiesenes Objekt bereits bekannt, muss er CONVAL dies unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt des Exposés oder der Objektinformation in Textform mitteilen.
6.2 Unterbleibt eine solche Mitteilung, gilt das Objekt als nicht bekannt.
7. Haftung
7.1 Die von CONVAL über Objekte weitergegebenen Informationen beruhen auf Angaben Dritter (Eigentümer, Behörden, sonstige Auskunftsstelle). CONVAL übernimmt keine Gewähr für deren Vollständigkeit und Richtigkeit; eine Haftung besteht nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung.
7.2 CONVAL haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von CONVAL, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
7.3 Für sonstige Schäden haftet CONVAL nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.
7.4 Die gesetzliche Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
8. Verjährung
Schadensersatzansprüche des Kunden gegen CONVAL verjähren – vorbehaltlich kürzerer gesetzlicher Fristen – innerhalb von drei Jahren ab Entstehung des Anspruchs und Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Kunden von den anspruchsbegründenden Umständen.
9. Schlussbestimmungen
9.1 Änderungen und Ergänzungen des Makler- oder Beratungsvertrages sowie Nebenabreden bedürfen der Textform.
9.2 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
9.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für Kaufleute ist, soweit gesetzlich zulässig, Hamburg.
